Sehr geehrte(r) Frau Petra Musterfrau,
hiermit erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Gebäudeverbot bezogen auf sämtliche Gebäude sowie das Gelände der XXX GmbH am Standort XXX.
Sollten wir feststellen müssen, dass Sie dem Verbot zuwider das Gelände und/oder die Gebäude der XXX GmbH betreten, werden wir ohne weitere Vorankündigung Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB stellen.
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Hausverbot für Betriebsgelände oder Bürogebäude erteilen
Das Hausrecht wird in Geschäftsräumen durch den jeweiligen Hausrechtsinhaber, also den Eigentümer der Räumlichkeit oder den Mieter der Räume bzw. des Geländes ausgeübt. Bei allgemein zugänglichen Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, wie etwa Supermärkte, Banken, Shoppingcenter oder Freizeitanlagen gibt es allerdings einen Sonderfall: Ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht möglich, hier muss ein sachlicher Grund vorliegen. Ein sachlicher Grund kann beispielsweise die Begehung eines Ladendiebstahls, Sachbeschädigung oder die Belästigung anderer Kunden sein.
Wenn ein Hausverbot missachtet wird, kann es sich um Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) und damit um eine Straftat handeln. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sind möglich.