Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen am [Datum] an uns vermietete Wohnung befindet sich nach der am Kraft getretenen Verordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Miete darf deshalb gem. § 556d Abs. 1 BGB von bestimmten Ausnahmen abgesehen höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wir haben anhand des Mietspiegels vom [Datum] die ortsübliche Vergleichsmiete für die genannte Wohnung ermittelt.

Sie liegt bei [Betrag] Euro. Die Miete dürfte daher, wenn keine Ausnahme eingreift, bei höchstens [Betrag, 10% über Vergleichsmiete] Euro liegen. Sie verlangen aber [Betrag] Euro und damit [tatsächliche Miete – Vergleichsmiete] Euro mehr als nach § 556d Abs. 1 BGB zulässig.

Hiermit rügen wir die Verletzung der Mietpreisbremse.

Wir zahlen den die Höchstmiete nach § 556d Abs. 1 BGB übersteigenden Betrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Ihre Antwort auf dieses Schreiben erwarten wir innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens bei Ihnen. Sollte die Antwort ausbleiben oder inhaltlich unzureichend sein, behalten wir uns vor, ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einzuleiten.

Sollte zwischenzeitlich Miete über den nach § 556d Abs. 1 BGB geschuldeten Betrag hinaus gezahlt worden sein oder noch gezahlt werden und keine Ausnahme nach §§ 556e oder 556f BGB eingreifen, erstatten Sie den überzahlten Betrag bitte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens.

Vielen Dank.

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Überteuerte Miete vom Vermieter zurückfordern

Wenn der Vermieter den Mietzins für Ihre Wohnung übertrieben erhöht hat, können Sie diesen Anteil zurückfordern. Die Mietbremse ist seit 1. Juni 2015 Gesetz und gilt in fast alle Großstädten und einige Kommunen.

Gilt die Mietpreisbremse für meine Wohnung?

Folgende 3 Voraussetzungen müssen Sie dazu prüfen:

  1. Zustand des Hauses
  2. Region
  3. Höhe der Vergleichsmiete

1. Zustand des Hauses

Die Mietpreisbremse gilt nur bei der Vermietung von Bestandswohnungen, nicht aber bei Neubauten. Eine weitere Ausnahme sind Wohnungen, die umfassend renoviert und modernisiert wurden. Bei Modernisierung verlangt der Gesetzgeber vom Vermieter einen Aufwand, der mindestens einem Drittel dessen entspricht, was für eine vergleichbare Neubauwohnung hätte bezahlt werden müssen. Alte Mieter genießen hier aber einen gewissen Bestandsschutz.

2. Region

Weiterhin müssen Sie prüfen, ob die Mietpreisbremse in Ihrer Region gilt. Diese ist gedacht, um weitere Preissteigerungen im angespannten Wohnungsmarkt vieler deutscher Städte auszubremsen. Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Googlen Sie am besten nach "Mietbremse, Ihre Stadt" bzw. Kommune. Ansonsten finden Sie hier eine kleine Übersicht von Regionen, in denen die Mietpreisbremse gilt:

  • Baden-Württemberg, u.a. Denkendorf, Freiburg im Breisgau, Friedrichshafen, Karlsruhe, Konstanz, Ravensburg, Reutlingen, Stuttgart, Tübingen und Ulm
  • Bayern, u.a. Augsburg, Bamberg, Fürth, Landshut, Ingolstadt, München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim, Würzburg
  • Berlin
  • Brandenburg, u.a. Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Birkenwerder, Falkensee, Hohen Neuendorf, Oranienburg, Potsdam, Schönefeld, Teltow, Velten
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen, u.a. in folgenden Kommunen: Bad Homburg vor der Höhe (außer Ober-Erlenbach), Darmstadt (außer Arheilgen, Eberstadt und Kranichstein), Dreieich, Frankfurt am Main (außer Berkersheim, Eckenheim, Harheim und Unterliederbach), Griesheim, Hattersheim am Main, Kassel (außer Wolfsanger/Hasenecke), Offenbach am Main, Schwalbach am Taunus, Wiesbaden (außer Igstadt, Medenbach und Naurod)
  • Niedersachsen, u.a. Braunschweig, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg sowie auf den ostfriesischen Inseln
  • Nordrhein-Westfalen, u.a. Aachen, Bielefeld, Bonn, Düsseldorf, Frechen, Kleve, Köln, Leverkusen, Münster, Paderborn
  • Rheinland-Pfalz, u.a. Mainz, Trier und Landau
  • Schleswig-Holstein, u.a. Barsbüttel, Glinde, Halstenbek, Hörnum, Kampen, Kiel, List, Norderstedt, Sylt, Wenningstedt-Braderup, Wentorf bei Hamburg, Wyk auf Föhr
  • Thüringen, u.a. Erfurt und Jena

3. Höhe der Vergleichsmiete

Ihre Miete darf nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, kann dem einfachen oder qualifizierten Mietspiegel der Stadt oder Kommune entnommen werden. Hier wird ersichtlich wie viel Miete pro m² mit einer bestimmten Ausstattung in einer bestimmten Lage üblich ist. In Städten und größeren Gemeinden erstellt das zuständige Wohnungs- oder Sozialamt einen solchen Mietspiegel, andernfalls Interessenvertreter von Mietern oder Vermietern.

Liegt Ihre Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor.

Ergebnis

Stellen Sie als Mieter fest, dass ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt, müssen Sie Ihren Vermieter darauf hinweisen. Erst nach einer Rüge darf die zu viel verlangte Miete einbehalten werden. Rügen Sie die zu hoch angesetzte Miete nicht, drohen dem Vermieter keine Konsequenzen. Der Vermieter muss erst ab der Rüge die zu viel erhaltene Miete zurückzahlen.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der vereinbarten Miete haben, wenden Sie sich zunächst an einen Mieterverein oder suchen Sie die Rechtsberatung durch einen Anwalt auf.

Quellen: Haufe, Deutsche Handwerkszeitung, Test.de

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.