Sehr geehrte(r) Frau Petra Musterfrau,
in der von mir angemieteten Wohnung in der [Straße] habe ich folgende Mängel festgestellt:
- Die Heizung ist in zwei Räumen (Bad und Küche) seitdem [Datum] ausgefallen. Die Zimmertemperatur liegt bei unter 18 Grad.
Gemäß § 535 BGB sind Sie dazu verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Ich bitte Sie daher, die Mängel umgehend, spätestens jedoch bis zum [Datum] zu beheben.
Da durch die Mängel der Wohnwert der Wohnung heruntergesetzt wird, mache ich von meinem Mietminderungsrecht gemäß §536 gebrauch und werde die monatliche Gesamtmiete bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel um 30 Prozent kürzen.
Für eine Besichtigung und Behebung können Sie mich unter folgender Nummer XXX erreichen.
Vielen Dank.
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Mietminderung aufgrund von Schimmel, Baulärm, Heizungsausfall und anderen Mängeln
Nach dem §§ 535 ff. BGB muss der Vermieter Ihnen die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand überlassen und während der Mietzeit so erhalten. Verschlechtert sich der Zustand der Wohnung bzw. die Wohnqualität seit Vertragsbeginn, haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung. Mängel, die bei Einzug bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der Wohnung hätten bekannt sein müssen, berechtigen jedoch nicht zur Minderung der Miete.
Beispiel: In der Monatsmitte fällt die Heizung aus und Sie teilen das dem Vermieter unverzüglich, schriftlich mit. Wird der Defekt am Monatsende beseitigt, können Sie für den halben Monat die Miete kürzen.
Die Mietminderung wird prozentual von der Bruttomiete (Nettomiete plus Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) berechnet.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen Sie das Vorliegen eines Mangels beweisen. Es empfiehlt sich daher, diesen durch Fotos und Zeugen zu dokumentieren. Erstreckt sich die Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum (Baulärm, Heizungsausfall etc.), sollte ein ausführliches Protokoll geführt werden, in dem Uhrzeit und Beeinträchtigung festgehalten sind.