Wer darf eigentlich meine Post und Briefe öffnen?
Zu Hause leert der Freund den Briefkasten, im Büro übernimmt die Kollegin die Vertretung. Doch dürfen überhaupt die Familie, Nachbarin oder der Chef und Mitarbeiter meine Post öffnen? Im privaten und geschäftlichen Briefverkehr schützen eindeutige Adressierungen vor Missverständnissen.
Briefgeheimnis
In Deutschland gibt es das Briefgeheimnis, ein Grundrecht, das die Unverletzlichkeit der persönlichen Kommunikation garantiert. Das Briefgeheimnis umfasst jede Art von Schriftstück, das an einen Empfänger adressiert ist oder vor anderen geschützt ist, also zum Beispiel in einer verschlossenen Schublade liegt. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter auch Postkarten.
Wer einen verschlossenen Brief oder sonst ein Schriftstück, das nicht an ihn adressiert ist, öffnet, verletzt das Briefgeheimnis und macht sich strafbar.
Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO zwar möglich, dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Etwas anders ist es bei Warensendungen aus dem Ausland. In der Regel dürfen diese im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen allerdings auch hier dem Postgeheimnis.
In Unternehmen und Behörden
Die Handhabung im Geschäftsalltag richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Für eine zügige Vorsortierung und Zustellung der Briefe in firmeneigenen Poststellen oder Sekretariaten sollte bereits auf dem Kuvert die Abteilung oder der Mitarbeiter genau benannt sein. Wird ein Brief wie folgt adressiert:
Mustermann GmbH
ist der Brief nicht persönlich adressiert und darf von anderen Personen im Unternehmen geöffnet werden. Damit wird sichergestellt, dass der Brief nicht tagelang ungeöffnet liegen bleibt, während sich z. B. der zuständige Mitarbeiter im Urlaub befindet. Auch wenn der Firmenname zuerst steht und dann der Empfängername folgt, darf der Brief aufgemacht werden:
z. H. Herrn Max Mustermann
Anders geregelt ist es bei Post mit den Hinweisen “vertraulich”, “persönlich”, “privat” oder “ausschließlich”.
Ein so adressierter Brief darf nur von Herrn Mustermann persönlich geöffnet werden:
Herrn Max Mustermann
Mustermann GmbH
Schickt man Briefe ins englischsprachige Ausland, verwendet man stattdessen “c/o” (engl.: “in care of”) um eine ausschließlich persönliche Zustellung zu gewährleisten:
c/o Mustermann GmbH
Berücksichtigen Sie das, wenn Sie selbst Briefe verschicken. Soll wirklich nur der Empfänger persönlich den Brief öffnen, müssen Sie einen Vertraulichkeitsvermerk ergänzen.
Zu Hause
Bei privaten Schreiben darf selbstverständlich niemand die Briefe anderer öffnen. Auch Eltern haben sich mit Einschränkungen an das Briefgeheimnis zu halten und können sich strafbar machen. Die Handlung ist jedoch nur dann strafbar, wenn sie unbefugt erfolgt. Bei minderjährigen Kindern sind Eltern in der Regel als gesetzliche Vertreter auch zur Entgegennahme von Willenserklärungen befugt, wozu auch Briefe gezählt werden können. Bei der Ausübung des Sorgerechts ist jedoch stets auf das Wohl des Kindes abzustellen. Insofern ist beispielsweise die Zulässigkeit des Lesens von nach außen hin eindeutig als solche erkennbaren Liebesbriefen, oder eines Tagebuchs, das auch in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, fragwürdig.